In Zeiten von Harmonie und Einvernehmen werden Pläne gemacht, Existenzen aufgebaut, Ziele definiert. In den meisten Fällen wird der Traum vom Eigenheim als Paar gemeinsam umgesetzt, dies ist natürlich auch finanziell besser darstellbar. Über Jahre hinweg wird auch die monatliche Annuität an die Bank gemeinsam bewältigt.
Doch was entstehen für Risiken und Möglichkeiten, wenn eines Tages der ohnehin unerwünschte Fall der Scheidung eintritt?
Die grundsätzliche Frage ist, wie die Ehe geschlossen wurde, gibt es einen Ehevertrag, oder wurde der gesetzliche Güterstand vereinbart. In ersterem Fall sind die Regelungen beim Auflösen einer Ehe zumeist recht klar und individuell geregelt. Im letzteren Fall sind beide Ehepartner Eigentümer der gemeinsamen Immobilie, i. d. R. je zu 50 %. Ein weiterhin gemeinsames Führen und Bewirten der Immobilie ist für gewöhnlich nicht ratsam und wird auch nicht gewünscht, somit ergeben sich mehrere Möglichkeiten.
Oberste Priorität sollte dabei immer sein, dass etwaige negativen Emotionen keinen ebenso negativen Einfluss auf die Immobilienverwertung haben.
Die Immobilie wird von einer Partei der anderen abgelöst
Wenn trotz dem Ende der Eheschließung weiterhin gemeinsame Interessen bestehen oder auch ein vertrauensvolles Miteinander noch immer möglich ist wird oftmals die Möglichkeit wahrgenommen, dass ein Teil von beiden die Immobilie ablöst und somit den anderen Teil ausbezahlt. Dies hat den Vorteil, dass zum Beispiel die Kinder mit einem Elternteil in der gewohnten Umgebung wohnen bleiben können und entsprechend auch keine Umstellung bei Kindergarten, Schule und Vereinen auf sie zukommt.
In diesem Fall ist es ratsam, dass eine neutrale Person eine objektive Werteinschätzung der Immobilie vornimmt, um Streitigkeiten im Nachgang zu vermeiden. Das Eigentum kann nach erfolgter Einigung, auf die eine Person umgeschrieben werden.
Die Immobilie wird in beidseitigem Einvernehmen veräußert
Wenn nach dem Ende der Ehe keiner von beiden Parteien ein verstärktes Interesse hat die Immobilie dem anderen abzulösen, oder auch die wirtschaftlichen Möglichkeiten dazu nicht bestehen, wird sich oft für eine Veräußerung der gemeinsamen Immobilie entschieden. Dabei ist es eine sehr große Herausforderung, die Emotionen beiseitezulassen und das gemeinsame Ziel im Auge zu behalten. Hierbei gibt es viele Risiken, wie
- Uneinigkeit der Verkäufer
- Großer Zeitdruck
- Falscher Kaufpreis
- Schlechte Abstimmung für Besichtigungen
- Keine klare Aufgabenverteilung
- Starke emotionale Bindung an das Objekt
- Uvm.
Dabei bildet gerade der Verkauf der Immobilie für beide Parteien die Basis der neuen Existenz, gleichermaßen kann auch noch ein offenes Darlehen zu tilgen sein, unter Umständen auch mit Vorfälligkeitszinsen, welche von dem Verkaufserlös abgezogen werden müssen.
Besonders ratsam ist es hier, dass sich die scheidenden Eheleuten für die Abwicklung des Verkaufes von einer neutralen Person beraten und führen lassen. Ein Verkaufsprozess kann mühselig sein und bedarf größtes Fingerspitzengefühl. In Zeiten eines neuen Lebenskapitels kann dies eine zu große Herausforderung für die einzelne Privatperson sein.
Das Eigentumsverhältnis wird ohne Einvernehmen aufgelöst
Kommt es nach dem Ende der Ehe zu einem großen Streit der Parteien oder ist eine gemeinsame Lösung schlichtweg nicht zu finden, zum Beispiel
- da beide Parteien die Immobilie gerne selbst behalten möchten
- sich über die Konditionen und Bedingungen der Veräußerung nicht einig sind
- ein neuer Wohnraum zum Verbleib nicht gefunden wird
- eine Partei den Verkauf mutwillig verhindern oder verzögern möchte
- persönliche Empathie überkocht
- die Bewirtschaftung und Verwaltung nicht ordentlich stattfindet
- uvm.
Kann dies katastrophale Auswirkungen auf die Immobilie selbst haben. Oftmals bleiben Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten aus, da sich die Parteien über die Kosten nicht einig werden. Das Objekt wird vielleicht privat angeboten, ohne dass die andere Partei einem Verkauf zustimmt.
Die einzige Möglichkeit hier dann ein gemeinsames Eigentumsverhältnis aufzulösen ist auf Verlangen einer von beiden Parteien die Herbeiführung einer Teilungsversteigerung. Dies ist mit Abstand der wirtschaftlich schlechteste Fall. Ihre Immobilie wird nun von einem unabhängigen Gutachter eingepreist und öffentlich bei Gericht an den Höchstbietenden verkauft. Ein Mindestgebot liegt oft weit unter dem üblichen Verkehrswert (Das Mindestgebot muss nur 50% vom Verkehrswert betragen).
So schlimm eine anstehende oder vollbrachte Scheidung ist, behalten Sie immer einen kühlen Kopf und schützen Sie auch die Werte und Ihr Eigentum. Nehmen Sie sich gerne einen neutralen Berater, welcher für die optimale wirtschaftliche Verwertung Ihrer Immobilie sorgt und auch als Vermittler zwischen den scheidenden Parteien steht.
(Mit diesem Beitrag wird keine Rechtsberatung gegeben, weiter können individuelle Einzelfälle nicht verallgemeinert werden, gerne melden Sie sich ganz unverbindlich und kostenfrei zur Klärung eines einzelnen Szenarios)